Rechtsprechung
   BVerwG, 09.07.1958 - V C 431.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,512
BVerwG, 09.07.1958 - V C 431.56 (https://dejure.org/1958,512)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1958 - V C 431.56 (https://dejure.org/1958,512)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1958 - V C 431.56 (https://dejure.org/1958,512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1958 - V C 431.56
    Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit einer Vornahmeklage nach § 24 MRVO Nr. 165 ergehen, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch in der Revisionsinstanz - zu beachten (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21, 121).
  • BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1958 - V C 431.56
    Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit einer Vornahmeklage nach § 24 MRVO Nr. 165 ergehen, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch in der Revisionsinstanz - zu beachten (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21, 121).
  • BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56

    Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1958 - V C 431.56
    Dahin hat das Gericht seit dem grundsätzlichen Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56], 67 ) in ständiger Rechtsprechung entschieden; daran wird festgehalten.
  • BVerwG, 05.03.1958 - V C 569.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1958 - V C 431.56
    Dahin hat das Gericht in seinem grundsätzlichen Urteil vom 5. März 1958 (DVBl. 1958 S. 474) entschieden, das den Leitsatz trägt: "Wer im Inland aus politischen Gründen (z.B. im Rahmen des sogenannten automatischen Arrests) interniert worden ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung als Kriegsgefangener." Das Gericht hält an dieser Entscheidung fest, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
  • BVerwG, 09.07.1958 - V C 422.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1958 - V C 431.56
    Das Gericht hat zu dieser Frage in dem Urteil vom heutigen Tage in der Verwaltungsstreitsache BVerwG V C 422.56, wie folgt, Stellung genommen; diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall:.
  • BVerwG, 25.02.1959 - V B 277.58

    Rechtsmittel

    Es ist gerichtsbekannt, daß sich die Besatzungsmächte regelmäßig von der Zugehörigkeit der einzelnen Personen zur NSDAP haben Kenntnis verschaffen können, insbesondere, wenn es sich dabei - wie bei dem Kläger als Kreishauptstellenleiter - um Träger der Uniform der Partei oder einer ihrer Gliederungen gehandelt hat(Urteile vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 422.56 und BVerwG V C 431.56 -), wer aber im Inland aus politischen Gründen (z.B. im Rahmen des automatischen Arrestes) interniert worden ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung als Kriegsgefangener (Urteil vom 5. März 1958 - BVerwGE 6, 232 -).
  • BVerwG, 28.09.1959 - V C 344.58

    Rechtsmittel

    Der beschließende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die nachträgliche Erteilung eines Wehrmachtsentlassungsscheins nicht zu dem Schluß zwänge, der Betroffene sei echter Kriegsgefangener gewesen (vgl.Urteile vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 -, 27. August 1958 - BVerwG V C 379.57 -, 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 556.56 -, 18. November 1958 - BVerwG V C 204.58 -).
  • BVerwG, 13.07.1960 - V C 267.58

    Rechtsmittel

    Daher kommt der irrigen Vermutung der Gewahrsamsmacht, einen Wehrmachtsangehörigen vor sich zu haben (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG V C 294.57 -), und der Erteilung eines D 2-Entlassungsscheins (Urteile vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 - und vom 18. November 1958 - BVerwG V C 204.58 -) keine Bedeutung zu.
  • BVerwG, 26.08.1959 - V C 64.58

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß derjenige keinen Anspruch auf Entschädigung als Kriegsgefangener hat, der im Inland aus politischen Gründen (besonders im Rahmen des sogenannten automatischen Arrests), interniert worden ist (vgl. Urteile vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 232] und vom 9. Juli 1958 [BVerwG V C 431.56]).
  • BVerwG, 22.10.1975 - V B 19.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die alliierten Besatzungsmächte haben in den ersten Nachkriegsjahren die gesamte wehrfähige männliche Bevölkerung Deutschlands durch Ausstellung von Entlassungsscheinen erfaßt und zu diesem Zweck auch solchen Personen Entlassungsscheine erteilt, die überhaupt nicht in Kriegsgefangenschaft geraten waren (Urteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 - Beschluß vom 18. November 1958 - BVerwG V C 204.58 - BVerwGE 9, 102).
  • BVerwG, 27.08.1958 - V C 553.56

    Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung - Einsatz im Volkssturm als Ursache

    Denn darin liegt kein für die Entscheidung maßgebliches nachträgliches Anerkenntnis der britischen Besatzungsmacht, daß ein Antragsteller als sogenannter echter Kriegsgefangener festgenommen worden sei; dahin hat das Gericht insbesondere durch Urteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 - bereits entschieden.
  • BVerwG, 19.07.1961 - V C 236.59

    Rechtsmittel

    Sie besagt aber nichts darüber, aus welchem Grunde die dänischen Behörden den Kläger festgenommen haben (vgl. Urteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 -).
  • BVerwG, 31.08.1960 - V C 411.58

    Rechtsmittel

    An dieser Beurteilung ändert auch die nachträgliche Erteilung eines D 2-Scheines nichts (Urteile das erkennenden Senatsvom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 - undvom 18. November 1958 - BVerwG V C 204.58 -).
  • BVerwG, 26.05.1959 - V B 42.59

    Rechtsmittel

    So hat der Senat entschieden, daß die Aushändigung eines Entlassungsscheines weder die Rechtsstellung als Kriegsgefangener begründet, wenn die Voraussetzungen dafür nach § 2 Abs. 1 KgfEG nicht vorliegen (vgl.Urteile vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 -, vom 27. August 1958 - BVerwG V C 379.57 - undvom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 556.56 - sowieBeschluß vom 18. November 1958 - BVerwG V C 204.58 -), noch die Kriegsgefangenschaft beendet, wenn der ausländische Gewahrsam tatsächlich fortbesteht (vgl. u.a. Urteile vom 13. November 1957 - DÖV 1958 S. 473 = NJW 1958 S. 275 - und vom 3. März 1958 - BVerwGE 6, 223 -).
  • BVerwG, 27.08.1958 - V C 379.57

    Rechtsmittel

    Das Verhalten der Besatzungsmacht läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß im Rahmen einer summarischen Aktion die Entlassung des Klägers aus der deutschen Wehrmacht vorsorglich verfügt worden ist, ohne daß dadurch dem Kläger der Status eines Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG zuerkannt worden wäre, in diesem Sinne hat das Gericht bereits durchUrteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 431.56 - gegenüber einem in der vormaligen britischen Zone aus politischen Gründen verhafteten Antragsteller entschieden.
  • BVerwG, 27.09.1958 - V C 468.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.01.1960 - V B 128.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.10.1958 - V C 556.56

    Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung - Begriff des Kriegsgefangenen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht